Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Local Stories – Inhaberin: Luise Deschl

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten zwischen Local Stories – Luise Deschl, Franz-Mayer-Str. 1, 93053 Regensburg (nachfolgend „Agentur“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) (zusammen nachfolgend „die Parteien“) für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie die damit verbundenen Dienstleistungen der Agentur. 

(2) Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht mindestens in Textform von der Agentur bestätigt worden sind.

(3) Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmen im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

(4) Für Folgegeschäfte mit Unternehmen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

§ 2 Angebot der Agentur, Vertragsschluss

(1) Die Agentur wird die vereinbarten Werbe- und Marketingleistungen (z.B. Beratung des Kunden zu Gestaltung und Handling seiner Social-Media-Auftritte, Betreuung der Social-Media- Werbeanzeigenmanager, Entwicklung und Schaltung von Content für Social-Media und Betreuung des Social-Media-Accounts) auftragsgemäß erbringen. Die von der Agentur geschuldete Leistung ergibt sich im Einzelnen aus dem Angebot, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung geregelt ist.

(2) Ist nichts anderes geregelt, ist nur die im Angebot bezeichnete Dienstleistung geschuldet, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten Erfolgs.

(3) Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgt durch die Annahmeerklärung des von der Agentur in Textform unterbreiteten Angebots durch den Kunden. Das Angebot kann neben den Dienstleistungen der Agentur auch Optionsmöglichkeiten, Kalkulation, Zeitplanung und (bei Dauerschuldverhältnissen) auch die Laufzeit beinhalten. Ist im Angebot nichts anderes angegeben, kann die Annahme (auch „Auftragserteilung“) vom Kunden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist die Agentur nicht mehr an das Angebot gebunden.

(4) Der Kunde kann die Annahme schriftlich, in Textform oder mündlich erklären. Der Kunde verpflichtet sich, eine mündlich (z.B. per Telefon oder Videocall) erklärte Annahme unverzüglich in Textform zu bestätigen. 

(5) Ein Auftrag gilt auch insoweit als erteilt, als dass die Agentur noch vor einer Einigung über alle Punkte eines Vertrags mit Zustimmung des Kunden mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt.

§ 3 Leistungen der Agentur, Änderungsverlangen

(1) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Einwilligung des Kunden bedarf.

(2) Ist nichts anderes vereinbart, umfasst der Vertrag die angebotenen Werbe- und Marketingleistungen (Dienstleistungen) aus dem Angebot. Kosten für Drittsoftware- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Werbebudgets, Funnel-Tools etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Angebotspreis der Agentur inbegriffen. Funktionalitäten können nur im Rahmen der Voraussetzungen des Drittsoftware-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.

(3) Sind Projektleistungen vereinbart, dann ist, sofern nicht anders vereinbart, pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Kunden nach Aufwand in Höhe der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu bezahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

(4) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Angebotspreis inbegriffen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Aufwand in Höhe der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu bezahlen.

(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.

§ 4 Mitwirkungsleistungen des Kunden, insbesondere Prüfung Rechte Dritter

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für den Vertrag erforderlichen Informationen (z.B. vorhandene Accounts auf Plattformen, bisherige und laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen, die die Agentur braucht, um selbst ihre Leistungen erbringen zu können, z.B. die unverzügliche Bestätigung der Partnerschaftsanfrage der Agentur bei META (ehemals Facebook-Konzern), Zusendung vereinbarter Inhalte, wie z.B. Texte, Bilder und Grafiken und die Zusendung notwendiger Informationen, z.B. ein rechtlich korrektes Impressum.

(3)  Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, der Agentur nur Inhalte zukommen zu lassen, an dem er die notwendigen Rechte hat – und diese auch an die Agentur einräumen darf. Dies umfasst insbesondere seine vorherige Prüfung entgegenstehender geistiger Schutzrechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(4) Der Kunde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social-Media-Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Kunde solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat.

(5) Der Kunde ist ausdrücklich verpflichtet, ein für Websites und Social-Media-Accounts notwendiges Impressum mit rechtlich korrektem Inhalt zu erstellen oder erstellen zu lassen und der Agentur rechtzeitig zum Einpflegen zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Passwörter zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Agentur vereinbart ist.

(7) Ist ein Fotoshooting vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen, Produkte, Requisiten, Personen, Speisen, Getränke kostenlos und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Eine Beistellpflicht hat die Agentur nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 

(8)  Erbringt der Kunde eine oder mehrere seiner Mitwirkungsleistungen nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Kunden. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mitwirkungshandlung, gerät er in Annahmeverzug. Die Agentur kann dem Kunden dann insbesondere den erbrachten Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Inhalte, wie z.B. Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig beigebracht werden. Die Agentur muss in solchen Fällen mit der Leistung nicht beginnen oder darf behelfsmäßig mit Platzhaltern arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunde noch verfügbar wären.

§ 5 Vergütung, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Agentur stellt ihre Leistungen entweder nach Auftragserteilung oder nach Leistungserbringung zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer in Rechnung.

(2) Die Vergütung ist zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum zur Zahlung fällig. Ist kein Zahlungsdatum in der Rechnung angegeben, ist die Vergütung binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Einige Werbe- und Marketingleistungen, insbesondere Beratungs-, Coaching-, Betreuungs- oder sonstige Dienstleistungen, können mit einem bestimmten Umfang bzw. Kontingent (z.B. Menge der Posts, Sitzungen, Termine) und/oder mit einer bestimmten Laufzeit („Dauerschuldverhältnis“) beauftragt sein. Verträge mit einem bestimmten Umfang bzw. Kontingent oder einer bestimmten Laufzeit sind nicht ordentlich kündbar.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, endet der Vertrag mit Erbringung des vereinbarten Umfangs bzw. Kontingents automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Bei laufzeitabhängigen Dauerschuldverhältnissen verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern nicht eine Partei mindestens zwei Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit das Dauerschuldverhältnis ordentlich gekündigt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 2 Monate in Verzug gerät oder wenn der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche (Mitwirkungs-)Pflicht verstößt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.

(5) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Nutzungsrechte, Bildrechte Dritter

(1) Die Agentur räumt dem Auftraggeber hiermit jeweils mit dem Zeitpunkt der Erstellung zeitlich und räumlich unbegrenzt die einfachen Nutzungsrechte an den im Rahmen oder anlässlich dieses Vertrages erstellten urheberrechtsschutzfähigen Werke und Leistungen, wie z.B. Fotos, Grafiken, Filmen und Texten, ein. Die ausschließlichen Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, einschließlich des Rechts, weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

(2) Das an den Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht am Werk ist räumlich, zeitlich und inhaltlich auf die öffentliche Zugänglichmachung im jeweiligen Kanal, für das es von der Agentur erstellt wurde, begrenzt. Beispielsweise dürfen Fotos, Videos und Texte, die von der Agentur für Facebook-Posts des Kunden erstellt wurden, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur für Instagram oder die Website des Kunden verwendet werden. 

(3) Alle weiteren, nicht ausdrücklich an den Kunden eingeräumte Nutzungsrechte, verbleiben bei der Agentur, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, einschließlich des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechts, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung für andere Kanäle, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen, das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung sowie alle Rechte des Datenbankherstellers, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe und insbesondere des Rechts zur Aufnahme in Datenbankwerke.

(4) Der Kunde sichert zu, dass er die Nutzungsrechte hinsichtlich der Inhalte, insbesondere Fotos, Videos, Grafiken oder Texte, die er selbst erstellt hat oder von Dritten erhalten hat und die er der Agentur zur Nutzung überlässt, innehat, um die Inhalte für ihn

a) auf der Website des Kunden öffentlich zugänglich und verfügbar zu machen, zu vervielfältigen und zu verbreiten;

b) im Rahmen von Public Relation Maßnahmen bzw. des Prozesses der Veröffentlichung von Medien an Dritte weiterzugeben,

c) bei Ausstellungen und Events jeder Art vorzuführen, gleich ob digital oder analog;

d) auf allen bekannten oder gegenwärtig unbekannten aber zukünftig bekannten Speichermedien zu kopieren und zu verbreiten (beispielsweise Blue-Rays, andere HD-Speichermedien, Flash-Memory-Cards, Sticks oder andere Chips);e) für Bücher oder andere Dokumente, Werbemaßnahmen, Anzeigenwerbung (einschließlich Plakat-), Broschüren oder Kataloge zu nutzen;

(5) Der Kunde stellt die Agentur auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Agentur aufgrund des (angeblichen) Nichtvorliegens von geistigen Schutzrechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, an Inhalten geltend machen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung gestellt hat. Dies umfasst insbesondere Schadensersatzansprüche und den Ersatz von Anwaltskosten.

§ 8 Geheimhaltung, Betriebsgeheimnisse

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle sonstigen als vertraulich bezeichneten oder anderweitig erkennbar vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und/oder den Produkten des jeweiligen Vertragspartners während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von mindestens drei (3) Jahren nach Ende des jeweiligen Auftrags Stillschweigen bewahren. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte oder eine Nutzung zu einem anderen Zweck als für die Zwecke des Vertrags ist den Parteien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ihres Vertragspartners sowie nach vorheriger schriftlicher Verpflichtung des Dritten zur Vertraulichkeit entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung gestattet.

(2) Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen, (i) die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die offenlegende Partei dabei gegen Pflichten verstoßen hat; (ii) die dem offenlegenden Vertragspartner von Dritten, die zur Offenlegung befugt sind, bekannt gegeben wurden; (iii) die dem offenlegenden Vertragspartner schon vor Offenbarung durch den Vertragspartner bekannt waren oder (iv) die die offenlegende Vertragspartei aufgrund einer Verpflichtung durch Gesetz oder Verordnung offenlegen muss.

§ 9 Haftung

(1) Die Agentur haftet dem Grunde nach für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Agentur dem Grunde nach nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung der Agentur für Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich leicht fahrlässig verursachter Schäden ist summenmäßig auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, begrenzt.

(3) Maximal ist die Haftung nach Absatz (2) auf den doppelten Auftragswert des jeweiligen Vertrags, in dessen Rahmen der Schaden entstanden ist, begrenzt.

(4) Die Agentur haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Kunden intendierte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier Gewinn, Return on Investment oder Shareholder Value, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für die Haftung nach dem ProdHaftG oder aufgrund von gegebenen Garantien.

(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso zugunsten der Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen und Organe der Agentur bzw. Luise Deschl persönlich.

(7) Die Agentur ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung aus dem jeweiligen Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige, von tutum nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen).

(8) Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen dieser AGB, bemühen sich die Vertragsparteien die Vertragsregelungen so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Sie werden versuchen, den jeweiligen Vertrag und/oder diese AGB entsprechend zu ergänzen.

(2) Der Kunde darf Rechte aus dem jeweiligen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen wurden, sowie die AGB selbst, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben, ist das Landgericht Regensburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(5) Die einen Auftrag bestätigende Person auf Seiten des Kunden sichert zu, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein.

Regensburg, den 07.12.2022, AGB-Version 2.2